Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s) für technische Dienstleistungen sowie die Lieferung von Maschinen
1. Allgemeines / Geltungsbereich
Die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Geschäftbeziehungen zwischen INDUKRAN GmbH und den Auftraggebern für die
Erbringung technischer Dienstleistungen durch INDUKRAN GmbH sowie den Bezug
von Waren und von Leistungen gleich welcher Art von INDUKRAN GmbH. Sie gelten
insbesondere auch für Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Des Weiteren erstrecken
sie sich auch auf Beratungen, Vorschläge, sonstige Nebenleistungen und
zukünftigen Vertragsverhältnisse. Auf die gesetzlichen Regelungen zur
Anwendbarkeit des allgemeinen Kaufrechts wird ausdrücklich verwiesen. Als
Lieferant wird nachfolgend auch der Hersteller, Händler und der
Werksunternehmer bezeichnet.
Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung der allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
(auch soweit sie unseren AGB`s nicht widersprechen), insbesondere Einkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei
Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, einem Einbezug in den
Vertrag wird von uns ausdrücklich durch eine separate Individualvereinbarung
schriftlich zugestimmt. Unsere AGB´s gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.
Alle weiteren Individualabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
INDUKRAN GmbH.
Unsere AGB`s erlangen nur gegenüber gewerblich tätigen Unternehmen,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen Geltung.
2.
Angebot
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßnahmen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An die im Angebot genannten
Festpreise hält sich der Anbieter mangels anderer Vereinbarung vier Wochen
gebunden. Die Frist beginnt mit dem Absenden des Angebotes. Nebenabreden
bedürfen der schriftlichen Betätigung des Anbieters.
3. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Absenden der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor der Beibringung der vom Auftraggeber oder Besteller zu beschaffende
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Für Verzögerungen, die nicht von INDUKRAN GmbH zu vertreten sind, Insbesondere
Verzögerungen bei Selbstlieferung haftet INDUKRAN GmbH nicht.
4. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht
spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Bestellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl,
Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, so geht die Gefahr vom Tage
der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer ist verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser
verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus VII entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig
5.
Berechnung
Bei Dienstleistungen an Krananlagen und Hebezeugen gilt als
vereinbart, dass im Normalfall der Auftraggeber für die Zugänglichkeit der
Hebezeuge durch die Bereitstellung von Bühnen und anderer geeigneter
Rüstgeräte zu versorgen hat. Anderweitige Abreden bedürfen der schriftlichen
Fixierung. Ebenso geht die INDUKRAN GmbH davon aus, dass zumutbare Umkleide-
und Duschmöglichkeiten beim Auftraggeber vorhanden sind. Ist dies nicht
möglich, können all die oben genannten Rahmenbedingungen durch INDUKRAN GmbH
geschaffen werden. Die Kosten werden, da nicht in den Verrechnungssätzen
enthalten, extra berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine
sichere Aufbewahrung beigestellter Arbeitsgeräte zu sorgen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der technischen
Dienstleistungen, spätestens am Ende einer Kalenderwoche, Leistungsnachweise
für die geleisteten Stunden auszustellen oder zu unterzeichnen. Werden
Leistungsbescheinigungen trotz Aufforderungen nicht ausgestellt oder
unterzeichnet, so gelten die von der Auftragnehmerin abgerechneten Stunden als
genehmigt.
Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten alle Preise ab Unternehmen INDUKRAN
GmbH einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung
6. Zahlungen
Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungseingang in
deutscher Währung per Überweisung oder Scheck (Wechsel und
Refinanzierungswechsel werden nicht akzeptiert) frei Zahlstelle von INDUKRAN
GmbH zu leisten, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird. Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Abtretung wegen etwaiger von INDUKRAN
GmbH bestrittener Gegenansprüche sind nicht statthaft. Unberechtigte Abzüge
werden nachgefordert.
7.
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer
behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch die einem Weiterverkauf
der von INDUKRAN GmbH bezogenen Waren an Dritte.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und der sonstigen Schäden zu versichern,
sofern die Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereigenen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet, Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den
Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
8. Haftung und Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen
ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter
Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet IX. wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach der Wahl
des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs
Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegendem
Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verzögert sich der Versand, die
Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt
die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in
allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten,
frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Für die vom Besteller verursachten Schäden wird keine Gewähr übernommen. Zur
Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller nach Verständigung
mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da sonst der
Lieferer von der Mängelhaftung befreit ist.
Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige
Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Weitere
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9. Gewährleistung für technische Dienstleistungen
Der Auftraggeber hat die Mängel an den
von Auftragnehmerin durchgeführten Arbeiten umgehend zu melden. Er hat die
Auftragnehmerin so dann Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die Haftung
für Folgeschäden ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
10. Recht des Bestellers auf Rücktritt
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer einer ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich
eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch
sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des
Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung
oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
11. Gerichtsgegenstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versand-Ort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist
Neuwied. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Firma; dies gilt auch ausdrücklich für alle Fälle von Scheckprozesse.
12. Online-Portal
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13. Nutzungsbedingungen
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14 . Informationen zur Rechtslage /
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